Im Ehrenamt richtig versichert
Viele Menschen engagieren sich in Ehrenämtern im öffentlichem wie auch im bürgerlichem Bereich. Die Tätigkeit ist freiwillig, kann regelmäßig oder sporadisch nachgegangen werden, erfolgt unentgeltlich und ist im Interesse der Allgemeinheit. Es besteht keine Unterscheidung zwischen einem eingetragenem und nicht eingetragenem Verein. Seit 2005 besteht gesetzlicher Versicherungsschutz.
Speziell die Regelungen für privates Engagement für Gemeindedienste unterscheiden sich zum Teil von Bundesland zu Bundesland.
Ehrenamtstätigkeit Kündigungsschutz
Da eine ehrenamtliche Tätigkeit kein Arbeitsverhältnis darstellt, besteht für den ehrenamtlich Tätigen kein Kündigungsschutz. Urteil vom April 2014 des Bundesarbeitsgerichtes.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung - Ehrenamtsversicherung - Vergleich
sind die gewerblichen Berufs-, wie auch landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Versicherungsträger der öffentlichen Hand, z.B. Unfallkassen, Landesunfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Dies sind:
Zuständige Träger
(DGUV) Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung - Spitzenverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand.
(SVLFG) Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Weitere Informationen erhalten Sie beim (BMAS) Bundesministerium
Beiträge zur Ehrenamtsversicherung
für die gesetzliche Unfallversicherung fallen für den Ehrenamtlichen nicht an.
Die Finanzierung der Unfallversicherung erfolgt allein von den Bundesländern, Behörden, Kommunen oder Unternehmern.
Steuerliche Förderung
Aufwandsentschädigungen wie z.B. Übungsleiterpauschale / Ehrenamtspauschale sind bis zu bestimmten Grenzen steuerfrei.
Unfallversicherung der gesetzlichen Ehrenamtsversicherung
Kommt es bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit (der Unfall muss in direktem Zusammenhang mit der Ehrenamtstätigkeit stehen) zu einem Unfall, hierbei ist auch der Hin- u. Rückweg zur ehrenamtlichen Tätigkeit mit eingeschlossen, tritt die gesetzliche Unfallversicherung ein.
Diese trägt die Heilbehandlungs- wie auch die Kosten für eine Rehabilitation und eine Rente bei anhaltender Gesundheitsschädigung, Geldleistungen wie Verletztengeld, Verletztenrente, etc. sowie Leistungen für die Hinterbliebenen.
Für den Verein selbst macht es Sinn eine Vereinsgruppenunfallversicherung abzuschliessen. Für wenig Aufwand sind dann alle Vereinsmitglieder zu Sonderkonditionen versichert. Häufig kommt es bei Veranstaltungen, Wanderungen, Besichtigungen und sonstigen gemeinsamen Ausflügen zu Unfällen. Fragen Sie nach ob für Ihren Verein ein solcher Versicherungsschutz besteht.
Wenn keine Vereinsunfallversicherung besteht, hilft auch eine private Unfallversicherung, die rund um die Uhr, weltweit, gilt. Die Leistungen können nach Wunsch vom Versicherten bestimmt werden. Tritt Invalidität ein, wird abhängig vom Schweregrad eine vereinbarte Summe zur Auszahlung gebracht. Weitere Zusatzleistungen wie Todesfallsumme, Krankenhaustaggeld, Genesungsgeld und weitere sind hinzu wählbar. Die Beiträge sind überschaubar.
Haftpflichtschutz und Ehrenamtsversicherung
Es besteht kein gesetzlicher Haftpflichtschutz, sollten fremde Personen geschädigt werden.
Die Vereinshaftpflichtversicherung, nicht jeder Verein hat aber vorgesorgt, tritt hier ein. Wichtig, fragen Sie nach, ob für ihren Verein eine solche Absicherung besteht. Für eine Tätigkeit im Vorstand ist diese Versicherung unerlässlich.
Sollten ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst von Städten, Kommunen ausgeführt werden, so leistet im Schadenfall der Haftpflichtversicherer der Trägerorganisation.
Für freiwillige Tätigkeiten, die mit keiner besonderen Verantwortung verbunden ist, leistet ggf. die Privathaftpflichtversicherung des Ehrenamtlichen, sofern eine solche Versicherung auch besteht.
Fehlt diese Absicherung, sollte schnellstens Abhilfe geschaffen werden. Für wenige Euro ist dieser Schutz zu erhalten. Die Privathaftpflichtversicherung gehört zu den wichtigsten Privatversicherungen und ist schon ab ca. 50 € Jahresbeitrag zu erhalten.
Berufsunfähigkeitsschutz
Sofern die Erwerbsfähigkeit als Unfallfolge um mind. 20 Prozent eingeschränkt sein, zahlt die gesetzliche Unfallversicherung eine Monatsrente. Frühestens ab der 26. Kalenderwoche nach dem Unfall, wird die Rente gezahlt. Im Todesfall erhalten die Hinterbliebenen eine Rente. Die Leistungen sind i.d.R. nicht ausreichend.
Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt bei dauernden gesundheitlichen Schäden durch Krankheit und Unfall eine monatliche Rente, wenn der Beruf nicht mehr voll ausgeübt werden kann. Die Höhe der Leistungen wird mit dem Versicherer vertraglich vereinbart. Die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt mit zu den wichtigsten Privatversicherungen.
Weitergehende ausführliche Informationen finden Sie hier: „www.versicherungsvergleich.de“.
Ehrenamtsversicherung
Informationen zur Ehrenamtsversicherung des Bundes erhalten Sie hier https://ehrenamt.bund.de
Die Regelungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland.
und Detailnformationen zur Ehrenamtsversicherung der einzelnen Bundesländer erhalten Sie folgend:
Bundesland (Landeshauptstadt) | Internetseite | Kontakt |
---|---|---|
Land Baden-Württemberg (Stuttgart) | Sozialministerium Baden Württemberg | Kontaktseite |
Freistaat Bayern (München) | Bayerisches Staatsministerium | Kontaktseite |
Land Berlin (Berlin) | Berlin.de - Bürgeraktiv | Impressum |
Land Brandenburg (Potsdam) | Ehrenamt in Brandenburg | poststelle@stk.brandenburg.de |
Freie Hansestadt Bremen (Bremen) | Bürgerengagement Bremen | Impressum |
Freie und Hansestadt Hamburg (Hamburg) | ... | ... |
Land Hessen (Wiesbaden) | Staatskanzlei Hessen | Tel.: 0611 32 - 3815 |
Land Mecklenburg-Vorpommern (Schwerin)l | Mecklenburg Vorpommern | Kontaktseite |
Land Niedersachsen (Hannover) | Land Niedersachsen | Kontaktseite |
Land Nordrhein-Westfalen (Düsseldorf) | Nordrhein-Westfalen | Kontaktseite |
Land Rheinland-Pfalz (Mainz) | Rheinland-Pfalz Staatskanzlei | Kontaktseite |
Saarland (Saarbrücken) | Saarland Staatskanzlei | ehrenamt@staatskanzlei.de
Tel.: (0681) 501-2342 oder -1153 |
Freistaat Sachsen (Dresden) | Freistaat Sachsen Staatsministerium | engagement@sms.sachsen.de |
Land Sachsen-Anhalt (Magdeburg) | Landesportal Sachsen Anhalt | Kontaktseite |
Land Schleswig-Holstein (Kiel) | Staatskanzlei Schleswig-Holstein | Kontaktseite |
Freistaat Thüringen (Erfurt) | Freistaat Thüringen Staatskanzlei | poststelle@tsk.thueringen.de |